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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Stadtmuseums Oldenburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg/Oldenburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Stadtmuseums Oldenburg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • finanzielle und sachliche Zuwendungen,
  • Durchführung sowie Unterstützung von Veranstaltungen und Vorhaben, die in den Aufgabenbereich des Stadtmuseums Oldenburg fallen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher, an seine letzte dem Verein bekannte Adresse übersandte, Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Beitrag kann insbesondere für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende, der/die zweite stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die erste stellvertretende Vorsitzende oder der/die zweite stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die erste stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.

2. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die erste stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss des Vereins durch mindestens einen/eine von der Mitgliederversammlung gewählte/n Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Verschmelzung oder Aufspaltung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks, zur Verschmelzung oder Aufspaltung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, Verschmelzung, Aufspaltung, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziff. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg zwecks ausschließlicher Förderung des Stadtmuseums Oldenburg.